Sanierungsgewinne im Steuerrecht

- verschiedene Verfahren zur Sanierung eines Unternehmens während der Insolvenz
- Differenzierung zwischen der Insolvenzordnung (InsO) und dem Steuerrecht, da keine Abstimmung vorhanden ist
- Begründung in den rechtlichen Grundsätzen:
- Die Insolvenzordnung verfolgt die Gleichbehandlung aller Gläubiger des Insolvenzverfahrens
- Das Steuerrecht verfolgt die Gleichmäßigkeit in der Besteuerung
- aus unterschiedlichen Grundsätzen resultiert oft in einem Zielkonflikt
- Berücksichtigung von zivilrechtlichen und steuerlichen Auswirkungen bei der Auswahl der Sanierungsmaßnahmen
- weitere Unterscheidung zwischen dem Unternehmen und dem Unternehmer
Neuregelung des §3a Einkommensteuergesetz
- Aufhebung von Verbindlichkeiten als primäre Sanierungsmaßnahme
- auf Sanierungsgewinne anfallende Ertragssteuern sind für das insolvente Unternehmen meist noch nicht wieder zu stemmen
- unter bestimmten Voraussetzungen Stundung und Erlassung durch den Fiskus
- Zusammenfassung der Voraussetzungen in einem „Sanierungserlass“
- Entscheidung vom 28.11.2016 durch den Bundesfinanzhof: Sanierungserlass unzulässig
- aufgrund nun fehlender Rechtsgrundlage: §3a EStG für eine Steuerbefreiung von Sanierungsgewinnen als Gesetzeserlass vom 2.6.2017
- Sanierungsgewinne nun als Sanierungserträge bezeichnet (Steuerbefreiung im Vorfeld)
- aufgrund gesetzlicher Neuregelung kann über die Steuerbefreiung nur noch durch das Veranlagungsverfahren oder gar die steuerliche Außenprüfung erfolgen
- daraus resultiert eine hohe rechtliche Unsicherheit bis zur Beendigung des Verfahrens
- Vorteil des Gesetzes: Anstatt der Gemeinden entscheidet nun die Finanzverwaltung über die gewerbesteuerliche Freistellung
- Klarstellung einer klaren Reihenfolge von Verlustrechnungen für die Sanierungsgewinne
- negative Neuerung: Gesetzgeber schreibt stille Lasten vor
- steuerliche Wahlrechte im Sanierungs- und Folgejahr müssen gewinnmindernd ausgeübt werden (Verluste dieser Jahre gehen demnach vollständig unter)
Steuerliche Folgen von Sanierungen
Unterscheidung zwischen zwei Fallgruppen:
- Unternehmensbezogene Sanierung (Richtet sich nur an das Unternehmen/Unternehmensträger)
- Unternehmerbezogene Sanierung (Richtet sich an den Aufbau einer erneuten Existenzgrundlage für den Unternehmer)
Unternehmensbezogene Sanierung
Voraussetzungen nach §3a Einkommensteuergesetz (EStG) für die Steuerbefreiung:
- Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens
- Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
- Sanierungseignung des Schuldenerlasses
- Sanierungsabsicht durch die Gläubiger
Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit nachfolgenden Kriterien:
- Ertragslage
- die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung
- die Liquidität sowie
- die Gesamtleistungsfähigkeit der Gesellschaft
- Überschuldung allein reicht nicht für die Sanierung aus
- Zahlungsunfähigkeit und/oder Unternehmenszusammenbruch als weitere Kriterien nötig
- durch den Schuldenerlass muss das Unternehmen vor dem Zusammenbruch bewahrt werden können
- klare Sanierungsabsicht muss erkennbar sein
- bei der Beteiligung von mehreren Gläubigern ist von einer Sanierungsabsicht auszugehen
- ein Schuldenerlass zur Sicherung der Restforderungen legt keine Sanierungsabsicht zugrunde
Unternehmerbezogene Sanierung
- Steuererlassung für eine Liquidierung des Unternehmens zum Aufbau einer neuen Existenz für den Unternehmer
- Schulden aus früheren unternehmerischen Tätigkeiten fallen dabei nicht mehr zur Last.
- eingeschränkte Form einer unternehmerbezogenen Sanierung dank gesetzlicher Neuregelung (§3a Abs.5 EStG)
- folgende Erträge können dadurch steuerfrei bleiben, selbst wenn die Sanierungsvoraussetzungen nicht vollständig gegeben sind:
- Erträge aus einer erteilten Restschuldbefreiung §§ 286 ff. InsO
- Erträge aus einem Schuldenerlass aufgrund eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans zur Vermeidung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens
- Erträge aus einem Schuldenbereinigungsplans, dem in einem Verbraucherinsolvenzverfahren zugestimmt wurde oder wenn diese Zustimmung durch das Gericht ersetzt wurde.
- mögliche Befreiung von bisher nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber Insolvenzgläubigern Mithilfe eines Antrages auf Restschuldenbefreiung (§§ 286 ff. InsO)
- Befreiung von Verbindlichkeiten des Betriebsvermögens führt grundsätzlich zu einem steuerpflichtigen Gewinn
- Steuerbefreiung der Gewinne möglich, da diese erst im Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldenbefreiung generiert werden
- die Finanzverwaltung betrachtet das nicht als verfahrensrechtlich rückwirkendes Ereignis
- Sanierungsgewinne aus einem Schuldenbereinigungsplanes können nach der rechtlichen Neureglung ebenfalls von der Steuer befreit werden