Abziehbare Studienkosten werden durch ein Stipendium nur teilweise gemindert
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Zusammenfassung
- Stipendium, zur Sicherung des allgemeinen Lebensunterhalts, mindert NICHT die Werbungskosten für eine Zweitausbildung
- Nur soweit Bildungsaufwendungen ausgeglichen werden, liegen keine Werbungskosten vor
- Im Streitfall hat das Finanzgericht Köln nur 30 % des Stipendiums bei den Werbungskosten angerechnet.
- Dabei zog das Finanzgericht eine vom Deutschen Studentenwerk in Auftrag gegebene Studie heran, wonach 30 % der Ausgaben auf ausbildungsspezifische Kosten entfallen
- Aufgrund fehlender Revision wurde das Urteil zum Gesetz
WEITERE INFORMATIONEN
Quelle | FG Köln, Urteil vom 15.11.2018, Az. 1 K 1246/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 207510