Umsatzsteuer: Bundesfinanzhof konkretisiert das Rechnungsmerkmal „vollständige Anschrift“
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Zusammenfassung
- Geänderte Rechtssprechung zur Fakturierung
- Eine umsatzsteuerlich ordnungsgemäße Rechnung erfordert die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers (Auch Briefkastenadresse)
- Nach Änderung zählt nun der Zeitpunkt der Rechnungsausstellung und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Die Feststellungslast für die postalische Erreichbarkeit zu diesem Zeitpunkt trifft den Vorsteuerabzug begehrenden Leistungsempfänger
WEITERE INFORMATIONEN
Quelle | BFH-Urteil vom 5.12.2018, Az. XI R 22/14, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 206989